Rechtliche Grundlagen

 

Der bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger (bBSF) ist zuständig für die Kontrolle der Einhaltung von Eigentümerpflichten nach § 1 Absatz 1 und 2 des SchfHwG sowie die Feuerstättenschau nach § 14 des SchfHwG und anlassbezogene Überprüfungen im Sinne des § 15 des SchfHwG.

Weiter ist er Zuständig für die baurechtlichen Abnahmen an Abgasanlagen bei neu errichteten und geänderten Feuerungsanlagen nach § 81 der Thüringer Bauordnung (ThürBO).

 

Feuerstättenschau

 

Nach § 14 Absatz 1 Schornsteinfegerhandwerksgesetz (SchfHwG) ist der bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger verpflichtet, alle 3 - 4 Jahre eine Feuerstättenschau durchzuführen. Die Eigentümer von Grundstücken und Raumen, sind nach § 1 Absatz 3 (SchfHwG) verpflichtet, den bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger diese Durchführung der Tätigkeiten zu ermöglichen und Zutritt zu den betreffenden Grundstücken und Räumen zu gestatten.

 

Die Feuerstättenschau ist eine Gesamtbeurteilung durch Inaugenscheinnahme aller sich im Gebäude befindlichen Feuerungsanlagen (Feuerstätten, Öfen, Abgasleitungen und Schornsteine) auf ihre Betriebs und Brandsicherheit.

Über das Ergebnis der Schau wird eine Bescheinigung ausgestellt.

 

Weiter setzt der bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger bei der Feuerstättenschau gegenüber dem Eigentümer fest, welche Schornsteinfegerarbeiten nach Bundes- und Landes- KÜO sowie nach 1.BImSchV durchzuführen sind und innerhalb welchen Zeitraums dies zu erfolgen hat.

 

Dem Eigentümer wird bei der Feuerstättenschau die Möglichkeit zur Anhörung gegeben.

 

Die Festsetzung erfolgt schriftlich im Feuerstättenbescheid auf Grundlage des § 14a Absatz 1 (SchfHwG). Der Feuerstättenbescheid dient der Information der Eigentümer, welche Tätigkeiten des Schornsteinfegers innerhalb welchen Zeitraums durchzuführen sind.

 

Die Feuerstättenschau ist eine hoheitliche Tätigkeit des bevollmächtigten Bezirksschornsteinfegers und darf nur von diesem, oder eines bestellten Vertreters durchgeführt werden.

 

Rechtsgrundlage: Schornsteinfegerhandwerksgesetz (SchfHwG) vom 26. November 2008 (BGBl.I S. 2242), zuletzt geändert durch Artikel 85 des Gesetztes vom 20. November 2019 (BGBl. I S. 1626)

 

Link zur Homepage zu Bundesministerium für Justiz und Verbraucherschutz:

Schornsteinfeger-Handwerksgesetz

 

 

Abnahmen von Abgasanlagen an Feuerungsanlagen

 

Die Eigentümer von Grundstücken und Räumen, sind nach § 1 Absatz 3 (SchfHwG) verpflichtet, den bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger unverzüglich, die Änderungen an kehr- und überprüfungspflichtigen Anlagen sowie den Einbau neuer Feuerungsanlagen und die Stilllegung und Wiederinbetriebnahme von Feuerungsanlagen / Feuerstätten mitzuteilen. Daraufhin muss der bBSF die Tauglichkeit sichere Benutzbarkeit der Abgasanlage nach ThürBO § 81 bescheinigen.

 

Rechtsgrundlage:  Thüringer Bauordnung (ThürBO) vom 13.März 2014, zuletzt geändert durch Gesetz vom 29.März 2018 (GVBL. S. 297)

 

Link zur Homepage des Freistaats Thüringen:

Thüringer Bauordnung